Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0194

Rechtssatz

Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der VwGH zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat (Hinweis B vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0080).