Verwaltungsgerichtshof
10.11.2015
Ro 2015/19/0001
Eine Rechtsverletzung ist insofern zu verneinen, als das VwG statt der vom Gesetz vorgesehenen Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, eine auf den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gestützte - ohne mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung erlassen hat vergleiche zur nicht gegebenen Überschreitung des Verfahrensgegenstandes bei vor dem FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nach dem FPG erlassenen und mit Berufung angefochtenen Ausweisungen und im Zuge des Berufungsverfahrens nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassenen ohne mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidungen etwa den B vom 19. April 2012, 2012/21/0062, sowie das E vom 16. Mai 2012, 2011/21/0277).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J16