Verwaltungsgerichtshof
10.11.2015
Ro 2015/19/0001
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Solcherart erlassene Ausweisungen (arg.: "Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden") bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Demnach war das VwG dazu berufen, im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen. Somit erweist sich die Anwendung der vom VwG herangezogenen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, des Paragraph 55 und Paragraph 57, jeweils in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins bis 3 AsylG 2005, des Paragraph 52, Absatz 9, sowie des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FrPolG 2005 als rechtlich verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J13