Verwaltungsgerichtshof
10.11.2015
Ro 2015/19/0001
Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 stellt in ihren unterschiedlichen Tatbeständen durchwegs darauf ab, dass eine Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag durch das Bundesasylamt vorliegt. Sie erfasst seinem Wortlaut nach nicht jenen Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Weg einer vor dem 1. Jänner 2014 an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig wurde.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J09