Verwaltungsgerichtshof
10.11.2015
Ro 2015/19/0001
Zwar hat das VwG bei einer Entscheidung, mit der es eine Verwaltungssache erledigt, an sich die im Zeitpunkt dieser Entscheidung sich darbietende Sach- und Rechtslage anzuwenden (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022). Dies muss aber dann anders gesehen werden, wenn das Gesetz ausdrücklich die Anwendung einer bestimmten Rechtslage gebietet.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J05