Verwaltungsgerichtshof
15.12.2015
Ra 2015/18/0265
GRS wie Ra 2014/20/0093 B 29. April 2015 RS 2
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Hinweis B vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180265.L01