Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0221

Rechtssatz

In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ist festzuhalten, dass bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die -

im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen hat. Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkennt daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geltend machte.