Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0212

Rechtssatz

Wenn Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung:

"good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu vergleiche zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180212.L02