Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0134

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt. (Das diesbezügliche Verfahren war im vorliegenden Fall - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen.) Dem Asylwerber wäre es allerdings offen gestanden, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestützt auf das neue Tatsachenvorbringen zum Asylgrund zu stellen.