Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0049 B 17. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.