Verwaltungsgerichtshof
08.09.2015
Ra 2015/18/0113
Der VwGH übersieht nicht, dass bislang kein europäisches Höchstgericht ausgesprochen hat, Überstellungen von asylwerbenden Parteien nach Ungarn im Dublin-Verfahren aus Gründen der Verletzung des Artikel 3, MRK bzw. des Artikel 4, GRC generell zu unterlassen. Es gibt auch keine Empfehlung des UNHCR, Überstellungen nach Ungarn wegen drohender Grundrechtsverletzungen auszusetzen; ein Umstand, dem der EGMR in seiner Rechtsprechung immer wieder Gewicht beimisst. Das vorliegende Erkenntnis darf auch nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden würde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht. Allerdings erachtet der VwGH die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich das BVwG auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetzt und ausgehend davon die Frage klärt, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
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Ra 2015/18/0118
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