Verwaltungsgerichtshof
08.09.2015
Ra 2015/18/0113
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat. Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die asylwerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
Ra 2015/18/0120
Ra 2015/18/0118
Ra 2015/18/0119
Ra 2015/18/0117