Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Rechtssatz

Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat. Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die asylwerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117