Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Rechtssatz

Negative Erlebnisse der asylwerbenden Parteien in Ungarn, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass den asylwerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117