Verwaltungsgerichtshof
08.09.2015
Ra 2015/18/0113
Soweit das BVwG in seiner Entscheidung auf das Urteil des EGMR vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich Bezug nimmt, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Artikel 3, MRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR im Urteil in der Rs. Tarakhel ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
Ra 2015/18/0120
Ra 2015/18/0118
Ra 2015/18/0119
Ra 2015/18/0117