Verwaltungsgerichtshof
08.09.2015
Ra 2015/18/0113
Der VwGH gelangt zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 5, AsylG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
Ra 2015/18/0120
Ra 2015/18/0118
Ra 2015/18/0119
Ra 2015/18/0117