Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Rechtssatz

Aus dem Urteil des EGMR vom 21. Jänner 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ergibt sich, dass die Vermutung, ein am Dublin-System teilnehmender Staat werde die von der MRK garantierten Grundrechte achten, nicht unwiderlegbar ist. Der EuGH habe entschieden, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Artikel 4, GRC, sei widerlegt bei systematischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC der auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats überstellten Asylwerber führen. Bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln könne also die Vermutung, dass der Vertragsstaat, der Aufnahmestaat ist, Artikel 3, MRK beachte, wirksam widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden ("substantial grounds have been shown"), dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der MRK garantierten Schutzes und die Konventionspflichten des überstellenden Staates unerheblich. Er entbinde diesen Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und individuell bezogen auf seine Person zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117