Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Rechtssatz

Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig. Daneben sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117