Verwaltungsgerichtshof
08.09.2015
Ra 2015/18/0113
Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig. Daneben sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0114
Ra 2015/18/0115
Ra 2015/18/0116
Ra 2015/18/0120
Ra 2015/18/0118
Ra 2015/18/0119
Ra 2015/18/0117