Verwaltungsgerichtshof
20.10.2015
Ra 2015/18/0082
Stellt die behauptete Entführung des Fünftrevisionswerbers ein zentrales Element des Fluchtvorbringens aller revisionswerbenden Parteien dar, hätte sich das BVwG in diesem Zusammenhang nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegenstand. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (Hinweis E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0227, mwN). Das BVwG hätte den Fünftrevisionswerber daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob er tatsächlich entführt wurde, als Zeugen einvernehmen müssen, zumal sich dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon in Österreich aufgehalten hat. Indem das BVwG den Fünftrevisionswerber im Verfahren der übrigen revisionswerbenden Parteien trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen nicht als Zeugen geladen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/18/0083
Ra 2015/18/0084
Ra 2015/18/0087
Ra 2015/18/0086
Ra 2015/18/0085
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180082.L02