Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/18/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/18/0003

Ro 2015/18/0004

Ro 2015/18/0005

Ro 2015/18/0006

Ro 2015/18/0007

Rechtssatz

Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, MRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 6. Juni 2014, B 369 aus 2013,, und vom 23. November 2015, E 1510-1511/2015-15). Auf dieser Grundlage erkennt der VwGH nicht, dass es im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 (in der Neugestaltung durch das FNG) ein Rechtsschutzdefizit gibt, das es notwendig machen würde, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und den eindeutigen Intentionen des Gesetzgebers eine schriftliche Antragstellung auf internationalen Schutz für Personen aus dem Ausland, insbesondere auch für Familienangehörige von in Österreich bereits Schutzberechtigten, zu ermöglichen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J07