Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/18/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/18/0003

Ro 2015/18/0004

Ro 2015/18/0005

Ro 2015/18/0006

Ro 2015/18/0007

Rechtssatz

Die österreichische Vertretungsbehörde hat dem Fremden, der einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 stellt, einen solchen (nur) zu erteilen, wenn das Bundesamt (nunmehr: BFA) mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist (Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid; eine für den Antragsteller negative Mitteilung kann daher auch nicht (selbständig) angefochten werden vergleiche VwGH vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0527). Gleichzeitig ist die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz aber gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, und aus der Folgejudikatur etwa VwGH vom 18. April 2013, 2012/21/0157, und vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J04