Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0073 B 10. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen vergleiche B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022; B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).