Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ra 2015/17/0092
Steht die Unzulässigkeit der Revision (mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Betriebsschließungsentscheidung infolge Zeitablaufs überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde vergleiche auch VwGH vom 30. September 1993, 92/17/0223).