Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0025 B 24. September 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist - wenn sie in der außerordentlichen Revision nicht geltend gemacht wird - vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen (Hinweis B vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).