Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
Ra 2015/17/0029
Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG konnte in Bezug auf ein Aussageverweigerungsrecht im Falle der Selbstbezichtigung bzw der Bezichtigung eines nahen Angehörigen mit einer wahrheitsgetreuen Auskunft einer Straftat nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall verweigerte der Revisionswerber die Aussage im Rahmen einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hg Erkenntnis vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834) liegt bei einer solchen Kontrolle (noch) keine Situation vor, in der ein derartiges Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommen kann.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170029.L04