Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/17/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Bezüglich des Betriebes von Glücksspielautomaten trifft es zu, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet ist, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J10