Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/17/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
In dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt es dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt vergleiche EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 54, und EuGH vom 30. April 2014, Rs C 390-12, Robert Pfleger ua, Rn 50, jeweils mwN). Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen vergleiche EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß, Rn 72, und Robert Pfleger, Rn 51). Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (Robert Pfleger ua, Rn 52).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J04