Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Die Einrichtung staatlicher Monopole ist eine Maßnahme, die den in Artikel 56, AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Artikel 49, AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, eine Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, könne zur Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen vergleiche EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 79). Der EuGH spricht hierbei von "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" vergleiche EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 42). Diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses beziehen sich meist auf den Schutz der Empfänger der jeweiligen Dienstleistungen und den Verbraucher sowie auf den Schutz der Sozialordnung vergleiche Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 44). In diesem Zusammenhang hat der EuGH die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen als solche Gründe anerkannt vergleiche zB EuGH vom 6. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 46).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J01