Verwaltungsgerichtshof
04.02.2016
Ra 2015/16/0140
GRS wie Ro 2014/04/0022 B 26. Februar 2014 RS 2
(hier nur erster Satz)
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die von der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.