Verwaltungsgerichtshof
11.01.2016
Ra 2015/16/0132
Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 88 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160132.L04