Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0132

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Der Nachlass hängt vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, die die Einziehung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen vergleiche etwa die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 56 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160132.L03