Verwaltungsgerichtshof
25.09.2015
Ra 2015/16/0085
GRS wie Ra 2014/16/0012 B 11. September 2014 RS 1
(hier nur erster und zweiter Satz)
Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN). Abgesehen davon, dass der Revisionswerber im Abgabenverfahren einen "Missbrauch des Vertrauens" als Geschäftsführer "in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen" so nicht behauptet hatte, käme der Beantwortung der Frage, ob genau dieser Umstand bei der Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht ausschlaggebend ist (zu den Grundsätzen der Billigkeit iSd Paragraphen 236, f BAO vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/13/0139, mwN), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, womit die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt.