Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0025). Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung des Unionsrechts vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, 2008/17/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J09