Verwaltungsgerichtshof
19.10.2017
Ro 2015/16/0024
Von der Glücksspielabgabe sind sowohl verbotene als auch erlaubte Ausspielungen unter Bedachtnahme auf die Abgabenbefreiung nach Paragraph 57, Absatz 6, GSpG erfasst.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J03