Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Rechtssatz

Von der Glücksspielabgabe sind sowohl verbotene als auch erlaubte Ausspielungen unter Bedachtnahme auf die Abgabenbefreiung nach Paragraph 57, Absatz 6, GSpG erfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J03