Verwaltungsgerichtshof
14.12.2015
Ro 2015/16/0005
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen vergleiche Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Paragraph 2, Rz 36).