Verwaltungsgerichtshof
17.10.2017
Ro 2015/15/0040
Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0162, ausgesprochen hat, liegt eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150040.J04