Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0048

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber eine Verzögerung der Entscheidung infolge Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides an ihn persönlich geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde erklärt hat, auf die Geltendmachung dieser Umstände "zu verzichten". Damit stand Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG 2014 der Berücksichtigung dieser möglichen Verzögerung durch das VwG entgegen.