Verwaltungsgerichtshof
21.01.2016
Ra 2015/12/0048
Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens vor dem VwG ist ein verfahrensleitender Beschluss. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Verweigerung kann erst und nur in dem Rechtsmittel gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung geltend gemacht werden.