Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der Regierungsvorlage wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Artikel 133, B-VG Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll.