Verwaltungsgerichtshof
21.01.2016
Ra 2015/12/0048
Im schadenersatzrechtlichen Verfahren nach dem B-GlBG 1993 ist nicht nur zu prüfen, ob dem Grunde nach eine Diskriminierung erfolgt - hierüber ist nicht gesondert feststellend abzusprechen, sondern gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch zu bemessen. Für diese Frage ist nicht ausschließlich der Umstand, einer unvertretbaren Mindergewichtung von spezifischer Berufserfahrung bedeutsam, sondern insbesondere die Richtigkeit der Reihung.