Verwaltungsgerichtshof
21.01.2016
Ra 2015/12/0048
Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist vergleiche E 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 16. Dezember 2009, 2007/20/0482; E 28. Februar 2013, 2012/07/0014; E 26. Juni 2013, 2011/03/0216; E 26. September 2013, 2013/07/0062). Gleiches gilt für das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014. Aus der konzeptionellen Entsprechung des Regelungskonzeptes des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 mit jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG folgt, dass sich die Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des VwG lediglich auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht beschränkt vergleiche B 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022).