Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0026

Rechtssatz

Im Revisionsverfahren betreffend Mehrdienstleistungsentschädigung, Ausgleichszulage und Feststellung iA der Zeiterfassung ist kein Sachverhalt gegeben, der zur Anwendung des Unionsrechts führt, es liegt daher kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne deren Artikel 51, vor vergleiche E 25. März 2015, 2011/12/0096).