Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/12/0062 E 12. Mai 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.