Verwaltungsgerichtshof
23.03.2016
Ro 2015/12/0016
Der eindeutige Gesetzeswortlaut vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage B 4. August 2015, Ra 2015/06/0062) des Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 beschränkt sich darauf, die dort umschriebenen Schulleiter von der regelmäßigen Unterrichtserteilung zu befreien. Daraus wiederum folgt, dass diese Leiter nicht etwa schon auf Grund ihrer diesbezüglichen Stellung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Jahresnorm befreit sind, sondern vielmehr (bloß), dass sie diese durch Ausübung der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 angeführten "pädagogischadministrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule" real zu erfüllen haben. Der Landesschulrat hat durch die Anordnung an den Beamten, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen, in jedenfalls vertretbarer Weise pädagogisch-administrative Aufgaben aus der Leitung der Schule festgelegt, welche der Beamte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 im Rahmen der Jahresnorm zu erfüllen hat.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120016.J02