Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0009

Rechtssatz

Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120009.L01