Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0008

Rechtssatz

Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L03