Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2015/12/0008
Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L03