Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2015/12/0008
Sind die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als trennbar anzusehen, ist auch die angefochtene Entscheidung des VwG (Aufhebung und Zurückverweisung) betreffend die erstinstanzlichen Spruchpunkte als trennbar anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L02