Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0008

Rechtssatz

Sind die Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als trennbar anzusehen, ist auch die angefochtene Entscheidung des VwG (Aufhebung und Zurückverweisung) betreffend die erstinstanzlichen Spruchpunkte als trennbar anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L02