Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0007

Rechtssatz

Aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, AuslEG 2001 ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG 1997 versteht. Unter Auslandseinsatz wird nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Offizier entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG 1999 nicht. Aus Paragraph 8, Absatz 2, AZHG 1999 ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (Litera a,) bzw. der "Einzelperson" (Litera b,) im Ausland entspricht.