Verwaltungsgerichtshof
01.03.2016
Ra 2015/11/0120
Liegen dem VwG divergierenden Beweisergebnisse vor, ist bei einer Abweisung der Beschwerde jedenfalls - ungeachtet eines fehlenden Antrags des Revisionswerbers - eine mündliche Verhandlung geboten, weil sich diese als erforderlich iSd. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 erweist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110120.L03