Verwaltungsgerichtshof
01.03.2016
Ra 2015/11/0120
Auch bei Fehlen einer positiven oder bei Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme hat schon das amtsärztliche Gutachten eine Auseinandersetzung mit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten, soll die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verneint werden (Hinweis E vom 20. Februar 2001, 98/11/0312 und 2000/11/0287, vom 28. Mai 2002, 2000/11/0169, vom 27. September 2007, 2004/11/0057 und vom 28. April 2011, 2009/11/0116). Der Umstand, dass dem VwG allenfalls divergierende Beweisergebnisse vorliegen, erlaubt es nicht, eines dieser Beweisergebnisse ohne Durchführung einer Beweiswürdigung schlicht "auszublenden" (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/11/0116).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110120.L02