Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0113

Rechtssatz

Paragraph 43, ÄrzteG 1998 regelt die Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen und Zusätze (ungeachtet etwaiger Amtstitel), wie sich aus Absatz eins, leg.cit. ergibt, abschließend. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut handelt es sich bei Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 ÄrzteG 1998 um eine taxative Aufzählung möglicher Zusätze, und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Primarius" ergibt sich nach Absatz 6, leg. cit. aus der aufrechten Betrauung mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung "Primarius" nicht mehr erfüllt, fällt diese Berechtigung weg. Folglich handelt es sich bei dem Verweis auf eine abgeschlossene Tätigkeit, wie der Bezeichnung als Primarius emeritus, weder um einen zulässigen Zusatz nach Paragraph 43, Absatz 4, ÄrzteG 1998 noch um eine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, leg. cit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L13